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   BSG, 19.10.1983 - 3 RK 19/82   

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https://dejure.org/1983,3914
BSG, 19.10.1983 - 3 RK 19/82 (https://dejure.org/1983,3914)
BSG, Entscheidung vom 19.10.1983 - 3 RK 19/82 (https://dejure.org/1983,3914)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - 3 RK 19/82 (https://dejure.org/1983,3914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 8
  • NJW 1984, 631
  • NJW 1984, 632
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BSG, 19.10.1983 - 3 RK 19/82
    Das schließt aber Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf die objektiven biologischen Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (BVerfGE 52, 357, 374 mwN; Leibholz/Rinck aaO).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BSG, 19.10.1983 - 3 RK 19/82
    In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß der Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit nicht zu stark eingeengt werden soll, wenn er positive Schutz- und Fürsorgepflichten verwirklicht (BVerfG NJW 1974, 1461).
  • BSG, 28.09.1961 - 3 RK 72/57
    Auszug aus BSG, 19.10.1983 - 3 RK 19/82
    Eine solche Bestimmung kann für das Bundesversicherungsamt nicht gelten; nach Bundesrecht ist nur die Bundesrepublik Deutschland selbst beteiligtenfähig (BSGE 15, 127, 129).
  • BSG, 23.04.1975 - 9 RV 136/74

    Träger der Lastenausgleichsverwaltung - Land als Träger der Kriegsopferversorgung

    Auszug aus BSG, 19.10.1983 - 3 RK 19/82
    Sie wird aber schon für Kläger und Beklagten dahin eingeschränkt, daß der Insichprozeß ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein Organ gegenüber einem anderen derselben juristischen Person oder gegenüber der Rechtsperson selbst wegen rechtlich verselbständigter Interessen aus einem abgegrenzten eigenen Sachbereich, der ihm anvertraut ist und für den es Rechtsmacht hat, gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen muß (BSGE 39, 260, 262).
  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

    Das schließt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf die objektiven biologischen und funktionalen Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl. BVerfGE 15, 337, 343 [BVerfG 20.03.1963 - 1 BvR 505/59]; BVerfGE 37, 217, 249 f.; BVerfGE 52, 369, 374 m.w.N.; vgl. auch das zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Mutterschaftsgeldes gemäß § 13 Abs. 3 MuSchG auf Frauen ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 1983 - 3 RK 19/82 - USK 83143).

    Wegen der mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden physischen und psychischen Veränderungen ist die Mutter über die Schutzfrist der acht Wochen nach der Entbindung hinaus schonungsbedürftig (vgl. BSG Urteil vom 19. Oktober 1983, aaO, S. 673).

    Der Gesetzgeber konnte daher zum Schutz der Mutter ohne Verletzung des Art. 3 GG eine spezielle - ungleiche - Regelung treffen (vgl. ausführlich BSG vom 19. Oktober 1983, aaO; Schleicher, Verfassungsrechtliche Aspekte des Mutterschutzes, RdA 1984, 280, 284; derselbe, Mutterschutz und Grundgesetz, BB 1985, 340, 344).

    Ein Recht auf Gewährung von Mutterschaftsurlaub kann der Kläger auch nicht aus Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG ableiten (BSG Urteil vom 19. Oktober 1983, aaO).

  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 WB 121.83

    Betreuungsurlaub für männliche Offiziere - Gleichberechtigung - Sonderurlaub -

    Der verlängerte sechsmonatige Mutterschaftsurlaub nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutz Verordnung für weibliche Sanitätsoffiziere ist mit der hier in Rede stehenden Beurlaubungsmöglichkeit zur Betreuung von Kindern unter dem 16. Lebensjahr nicht vergleichbar, so daß das gefundene Ergebnis durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 1983 - 3 RK 19/82 - (NJW 1984, 631) zur entsprechenden Bestimmung des Mutterschutzgesetzes nicht berührt wird.
  • BSG, 06.03.1985 - 8 BK 1/85

    Erfüllung der vorgeschriebenen Form einer Nichtzulassungsbeschwerde in der

    Er trägt zwar vor, er halte die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung soweit sie Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld nur weiblichen Personen zubilligen, für verfassungswidrig, räumt aber gleichzeitig ein, das Bundessozialgericht (BSG) habe in dem Verfahren 3 RK 19/82 mit dem Urteil vom 19. Oktober 1983 (SozR 7830 § 13 Nr. 5) diese Fragen bereits gegenteilig entschieden.
  • BSG, 23.04.1975 - 9 RV 136/74

    Träger der Lastenausgleichsverwaltung - Land als Träger der Kriegsopferversorgung

    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1977-08-02 9 RV 82/76 Bestätigung BSG 1979-01-24 9 RV 50/77 Vergleiche BSG 1983-10-19 3 RK 19/82 Vergleiche.
  • BSG, 24.11.1983 - 3 BK 36/82
    Das Mutterschaftsgeld für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs steht nach der derzeitigen Gesetzeslage nur der leiblichen Mutter zu; die dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch (BSG vom 3.6.1981 3 RK 74/79 = SozR 2200 § 200 RVO Nr. 6; Urteil des Senats vom 19.10.1983 3 RK 19/82 = SozR 7830 § 13 Nr. 5).
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